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Entgegenkommend den Ansprüchen den Kunden, die Waren aus den Nicht-EU-Staaten importieren, hat unsere Firma in Zusammenarbeit mit unseren deutschen Partnern das Angebot über Zollabfertigungen in Bremerhaven vorbereitet.

Unter Inanspruchnahme des von Polen ratifizierten EU-Rechts bieten wir unseren Kunden eine Reduzierung der Importkosten, indem der Mehrwertsteuersatz von 7% oder 22 % auf 0 % gemindert wird.

Eine der Anforderungen ist, die endgültige Zollabfertigung in Bremerhaven (auf dem Gelände des Freien Hafens) durchzuführen.

Nachfolgend stellen wir Ihnen die Verlaufsprozeduren von Zollabfertigungen und sowie eine Liste von Unterlagen, die für Fiskalvertretung erforderlich sind:
a. EU-Importeur/-Käufer ist verpflichtet, entsprechende Zoll-Vollmächte zu erteilen
b. Eine Vollmacht sollte folgendes enthalten: Firmendaten sowie EU-Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ( beginnend mit PL...)
c. Angaben hinsichtlich der Firmendaten sowie ID-Nummer werden an der deutschen Seite überprüft.

Auflistung der zur Durchführung der Zollabfertigung erforderlichen Angaben:
a. schriftlicher Auftrag zur Durchführung der Zollabfertigung per Fax oder via E-Mail
b. der Auftrag muss alle Angaben über betroffene Sendung / Ware enthalten
c. die Vorlage der Handelsunterlagen, Rechnungen, Packing list, Form A , Bill of loading (Konnossement) 3 Tage vor Zollabfertigung
d. Auf der Rechung muss vermerkt werden, dass die Zollabfertigung durchführende Firma zur Fiskalvertretung berechtigt ist.

Erforderliche Maßnahmen nach Durchführung endgültiger Zollabfertigung:
a. Einreichung des Berichts für jeweiligen Monat, in dem die Dienstleistung erbracht wurde, an statistisches Amt.
b. Einreichung des CMRs im Original an die Firma.
c. Anmeldung beim für den Kunden zuständigen Finanzamt über "EU - Handel".

Die Vorteile aus der Fiskalvertretung:
Importzollabfertigung an der Zonengrenze des zollfreien Hafens und direkte Lieferung der Sendung an den Importeur (Empfänger) mit Sitz in EU - Fiskalvertretung – bringt folgende Vorteile mit:
a. Reduzierung der Mehrwertsteuer auf 0 % sowohl in Deutschland aus auch im Bestimmungsland in EU – aufgrund des Anmeldungsverfahrens beim zuständigen Finanzamt,
b. Vermeidung der Wartezeit auf Rückerstattung der Mehrwertsteuer,
c. Wegfall der Kosten im Zusammenhang mit Ausstellung des T1-Dokumentes,
d. kurzfristige Zollabfertigung der Ware in Bremerhaven dank dem einheitlichen Atlas-Zollsystem (unterstellt der Software- und Datenflussnorm auf dem Gebiet von ganz EU),
e. keine Zollabfertigung im Empfangsland der Ware,
f. Verkürzung des Aufenthalts- und Wartezeit der Waren im Zollamt,
g. unmittelbare Möglichkeit der Warenverfügung nach der Warenabfertigung.


WICHTIG:

Die Fiskalvertretung ist nur damals ausführbar, wenn der EU-Importeur KEINE Umsatzsteueridentifikationsnummer (Steuernummer) in Steuerbehörde in Deutschland hat. Ein EU-Importeur, der seine Vertretung in Deutschland hat, darf keine Umsätze im Abfertigungsland tun; die Ware/Sendung muss DIREKT nach der Zollabfertigung an einen anderen EU-Staat geliefert werden. Die Ware darf nach der Abfertigung nicht mehr in Deutschland bleiben. En Fragment der SECHSTEN RICHTLINIE vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage Artikel 23 Pflichten bei der Einfuhr. Bezüglich der Einfuhr von Gegenständen bestimmen die Mitgliedstaaten die Einzelheiten für die Abgabe der Steuererklärung und die Zahlung, die daraufhin erfolgen muss. Insbesondere können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die bei der Einfuhr von Gegenständen von Steuerpflichtigen oder Steuerschuldnern oder bestimmte Gruppen von ihnen zu entrichtende Mehrwertsteuer nicht zum Zeitpunkt der Einfuhr zu entrichten ist, unter der Voraussetzung, dass sie als solche in einer nach Artikel 22 Absatz 4 abgegebenen Steuererklärung angegeben wird. Grundlegendes Gesetz: Umsatzsteuergesetz Dz.U. vom 2004r. Nr. 54, Pos. 535 Rechtstand zum 7. Dezember 2004 – Kapitel 3 "Innergemeinschaftlicher Warenerwerb und Innergemeinschaftliche Warenlieferung" Art.10 u. 11 des Gesetzes, Webadresse: Klicken Sie hier, um PDF-Datei herunterzuladen

Vollstreckungsurkunde:

Verordnung des Finanzministers vom 27.04.2004 r. über Durchführung bestimmter Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes (Fassung: Dz. U. z 2004 Nr. 97, Pos. 970, Nr. 145, Pos. 1541 u. Nr. 224, Pos. 2277) Kapitel 6 Steuerbefreiung und ausführliche Bedingungen zur Anwendung dieser Befreiungen, Webadresse: http://www.gofin.pl/wydruk.php?id_temat_html=43181. Wir möchten Sie auch ermuntern, unsere Transportleistungen in Anspruch zu nehmen!!!! Wir haben riesengroße Erfahrung in Organisation der See- und Landestransporte. Wir bieten Ihnen die Möglichkeit der Freigabe der Container, Ausstellung sämtlicher Unterlagen, die zur Freigabe und Beförderung der Containers erforderlich sind, an. Gazeta prawna – Richtlinien»